Kurzarbeit

Hinweis: Seit dem 1. April 2022 kommt wieder das ordentliche Abrechnungsverfahren zur Anwendung. 

Als Kurzarbeit bezeichnet man die vom Arbeitgeber angeordnete vorübergehende Reduzierung der vertraglichen Arbeitszeit, die auf Härtefälle oder andere, vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist; das Arbeitsverhältnis bleibt weiterbestehen. Zweck der Kurzarbeit ist die Vermeidung von Arbeitslosigkeit und der Erhalt von Arbeitsplätzen, damit die Unternehmen schwierige wirtschaftliche Perioden überbrücken und die volle Produktionskapazität bewahren können.

Die Arbeitslosenkasse ist für die Ausrichtung der Kurzarbeitsentschädigung zuständig. Dabei prüft sie insbesondere, ob die angegebenen Personen auch anspruchsberechtigt sind, die Ausfallstunden und Lohnsummen. Vorgängig muss der Betrieb eine Bewilligung von der kantonalen Amtsstelle einholen (mehr dazu unter Voranmeldeverfahren).

Der Arbeitgeber muss die Kurzarbeit bei der kantonalen Amtsstelle mit dem Formular «Voranmeldung von Kurzarbeit» anmelden. Zuständig für die Behandlung der Voranmeldung ist die KAST des Kantons, in dem sich der Betrieb oder die Betriebsabteilung befindet. Sie finden die Kontaktadresse der für Sie zuständigen kantonalen Amtsstelle hier.

Normalerweise ist eine Voranmeldefrist von 10 Tage zu beachten. Für Fälle im Zusammenhang mit dem Coronavirus ist die Voranmeldefrist bis am 31. Dezember 2022 aufgehoben worden. Eine Pflicht zur Voranmeldung der Kurzarbeit bei der kantonalen Amtsstelle besteht jedoch weiterhin!

Nach Erhalt der erforderlichen Unterlagen prüft die kantonale Amtsstelle den Antrag und fällt einen Entscheid. Erst nach Erhalt der Bewilligung kann der Anspruch bei der Arbeitslosenkasse geltend gemacht werden. Der Arbeitgeber gibt unter Punkt 7 des Formulars Voranmeldung von Kurzarbeit an, bei welcher Arbeitslosenkasse er die Kurzarbeitsentschädigung geltend machen will.

Sobald die kantonale Amtsstelle einen positiven Entscheid gefällt hat, fordert die bei der Voranmeldung gewählte Arbeitslosenkasse den Arbeitgeber auf, die notwendigen Unterlagen für die Auszahlungen der Kurzarbeitsentschädigung einzureichen. Der Betrieb muss seinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung mit einem Antrags- und Abrechnungsformular innerhalb von 3 Monaten nach Ende der betreffenden Abrechnungsperiode geltend machen, da ansonsten sein Anspruch verfällt. Die Formulare als Excel finden Sie hier. Bitte verwenden Sie das für die entsprechende Abrechnungsperiode (Monat) gültige Formular.

Ausserdem besteht die Möglichkeit die Formulare online einzureichen. Dies ist ein benutzerfreundlicher und hilfreicher Service, welcher das Ziel hat die Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung zu vereinfachen. Falls Sie noch kein Login haben, können sie unter „Login | Registrierung“ eines erstellen. Nach erfolgreicher Registrierung können Sie das E-Formular ausfüllen und die erforderlichen Dokumente hochladen:

◾Stundenrapporte-/listen
◾Lohnjournale aller Mitarbeitenden der letzten zwei Jahre für die erste Abrechnungsperiode und die aktuellen monatlichen Lohnabrechnungen aller anspruchsberechtigter Arbeitnehmer für die weiteren Abrechnungsperioden

E-Formular

Nachdem Sie das E-Formular vollständig ausgefüllt haben, erhalten Sie eine Bestätigungsmail mit allen von Ihnen eingereichten (hochgeladenen) Unterlagen. Bitte senden Sie uns diese Unterlagen nicht mehr per Post oder Mail zu.

Hinweis: Bevorzugte Browser sind Mozilla Firefox und Internet Edge

Mit Ausbruch der Coronapandemie im März 2020 sind zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen diverse Ausweitungen und Vereinfachungen zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung eingeführt, zwischenzeitlich aufgehhoben oder wiedereingeführt worden. Untenstehend finden sie die aktuell gültigen Bestimmungen ab 1. April 2022. Gerne beantworten wir Ihre Fragen zu vorangehenden Monaten (für Kontakt s unten).

Anspruchsberechtigte Personen:

Grundsätzlich sind alle Angestellten anspruchsberechtigt, wenn sie für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben.

Dabei sind folgende Besonderheiten zu beachten:

  • Arbeitnehmende auf Abruf können berücksichtigt werden, wenn sie seit mindestens 6 Monaten vor Einführung der Kurzarbeit bereits im Betrieb arbeiteten und eine Normalarbeitszeit innerhalb einer gewissen Bandbreite ermittelt werden kann (Beschäftigungsschwankungen).
  • Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen haben nur Anspruch, wenn ihr Arbeitsvertrag eine ordentliche Kündigung vor Ende der vereinbarten Befristung zulässt.
  • Arbeitnehmende, die in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen, können ab Beginn der Kündigungsfrist nicht mehr berücksichtigt werden.
  • Lernende sind nicht anspruchsberechtigt; deren Ausbildner:innen hingegen schon.
  • Temporärmitarbeitende (über Personalverleiher) haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.
  • Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren Ehegatten oder Ehegattinnen wie bspw. Gesellschafter einer GmbH, welche gegen Entlohnung im Betrieb arbeiten, sind nicht anspruchsberechtigt.

Weitere Bestimmungen:
 

  • Von März 2020 bis März 2022 galt das summarische Abrechnungsverfahren. Seit April 2022 gilt wieder das ordentliche Verfahren für die Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung.
    Bitte verwenden Sie für die Abrechnung das für den relevanten Monat gültige Formular.
  • Mehrstunden die in den letzten 6 Monaten vor Eröffnung der Rahmenfrist zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung geleistet wurden, müssen von den Arbeitsausfällen abgezogen werden. Während einer laufenden Rahmenfrist werden alle zusätzlichen Stunden, die von den Arbeitnehmern in den letzten 12 Monaten vor einer weiteren Arbeitszeitverkürzung geleistet wurden, von ihrem Arbeitsausfall abgezogen (d.h. bei einer Unterbrechung der Kurzarbeit).
    Während dem summarischen Verfahren (März 2020 bis März 2022) wurden Mehrstunden die vor den Abrechnungsperioden entstanden sind, nicht abgezogen.
    Hingegen waren die Bestimmungen zur betrieblichen Gleitzeitregelung auch während des summarischen Verfahrens in Kraft. Demnach ist es während Kurzarbeitsphasen nicht zulässig, unverhältnismässig viele Mehrstunden (mehr als minus 20 bis plus 20 Stunden) im Rahmen einer betrieblichen Gleitzeitregelung zu leisten. Mehrstunden reduzieren die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden eines Mitarbeitenden solange nicht, bis die Mehrstunden den Saldo von plus 20 Stunden überschreiten. Umgekehrt führen Fehlstunden, welche dem Gleitzeitkonto belastet werden, zu keiner Erhöhung der wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden bis sie minus 20 Stunden überschreiten. Darüber hinaus gehende Stunden sind zu berücksichtigen.
  • Regelung für Geringverdienende: Für Arbeitnehmende mit Einkommen bis CHF 3’470 beträgt die Kurzarbeitsentschädigung 100 Prozent. Bei Einkommen von mehr als CHF 3'470 und weniger als CHF 4’340 Franken wird die Kurzarbeit bei einem vollständigen Verdienstausfall mit CHF 3'470 entschädigt, teilweise Verdienstausfälle werden anteilig berechnet. Ab CHF 4'340 beträgt die Kurzarbeitsentschädigung regulär 80 Prozent. Die Einstufung von Teilzeitlöhnen findet anhand des auf ein Vollzeitpensum hochgerechneten Lohnes statt.
    Die Regelung für Geringverdienende gilt seit 1. Dezember 2020 und voraussichtlich bis 31. Dezember 2022.
  • Es gilt eine Karenzfrist von 1 Tag pro Abrechnungsmonat. Mit der Karenzfrist (Wartefrist) hat sich der Arbeitgeber an den Arbeitsausfällen zu beteiligen.
  • Für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung geltend zweijährige Rahmenfristen. Ein Betrieb kann pro Rahmenfrist max. 4 Abrechnungsperioden mit einem Arbeitsausfall von mehr als 85% geltend machen.
  • Die Höchstdauer für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung beträgt normalerweise 12 Monate während einer Rahmenfrist.
    Diese Höchstdauer wurde bis Juni 2022 auf 24 Monate erhöht. Diese Regelung ist befristet. Betriebe, die per Juli 2022 während einer Rahmenfrist bereits mehr als 12 Abrechnungsperioden bezogen haben, können erst ab Beginn einer neuen Rahmenfrist wieder Kurzarbeitsentschädigung beziehen.

Der Arbeitgeber muss den von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden am ordentlichen Zahltagstermin den vollen Lohn für die gearbeiteten Stunden zahlen und für die ausgefallenen Stunden 80% des Verdienstausfalls vorschiessen. Er ist ausserdem verpflichtet, die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der normalen Arbeitszeit zu bezahlen. Zudem muss der Arbeitgeber für alle von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden über ein System zur Kontrolle / Erfassung der Arbeitszeit verfügen (z.B.  Stempelkarten, Stundenrapporte, usw.).

Weitere Informationen

Umfassende Informationen rund um die Kurzarbeit entnehmen Sie der Broschüre «Kurzarbeitsentschädigung- Information für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen».

 - Weitere Formulare zu «Kurzarbeitsentschädigung»

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