Altersvorsorge in der Schweiz

Wie funktioniert die Altersvorsorge in der Schweiz? Hier erfahren Sie, wie das Drei-Säulen-System funktioniert. Zudem erhalten Sie Informationen, wie Sie bei Ihrer Pensionierung vorgehen, welche Möglichkeiten Sie haben oder worauf Sie achten sollten.

Die Altersvorsorge in der Schweiz basiert auf drei Säulen. Die 1. Säule ist die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Das Ziel der AHV ist die Existenzsicherung. Als 2. Säule bezeichnet man die berufliche Vorsorge (BV / Pensionskasse). Zusammen mit der ersten Säule soll sie laut der Bundesverfassung das Fortführen der gewohnten Lebenshaltung ermöglichen. Die beiden Säulen sind obligatorisch (bei der 2. Säule ab einem Jahreseinkommen von 22'050 Franken). Die 3. Säule, die private Vorsorge, ist freiwillig.

Mit einem Klick zu den Infos über:

Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV

Eine AHV-Rente steht in der Schweiz allen Personen im Rentenalter zu.

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV ist die staatliche Altersvorsorge und obligatorisch. Sie sichert den Grundbedarf der Bevölkerung und basiert auf Solidarität.  Das heisst: Wer viel verdient, zahlt mehr ein, denn die Beiträge werden auf dem vollen Lohn erhoben.

Melden Sie sich frühzeitig für Ihre AHV-Rente an. So erhalten Sie pünktlich Ihr Geld. Wie Sie dabei vorgehen, erfahren Sie in den FAQ weiter unten.

Beiträge und Renten

Finanziert wird die AHV durch Beiträge von Arbeitnehmenden und Arbeitgebern (je 4,35 Prozent des Lohnes) und Selbständigen (max. 8,1 Prozent des Erwerbseinkommens). Zudem steuert der Bund rund 20 Prozent der AHV-Einnahmen bei.

Die Altersrenten der AHV betragen für Einzelpersonen mindestens 1'225 Franken und höchstens 2‘450 Franken (2023). Bei Ehepaaren beträgt die Maximalrente 3‘675Franken im Monat (2023).

AHV-Rente berechnen

Berechnen Sie Ihren persönlichen Rentenanspruch mit dem Rechner der AHV.

Beitragslücken in der AHV vermeiden!

Sie erhalten eine Vollrente, wenn Sie ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum Ende des Kalenderjahres vor dem ordentlichen Rentenalter immer Beiträge bezahlt haben. Pro Jahr, in dem Sie keine Beiträge bezahlt haben, wird die Rente um mindestens 1/44 gekürzt.

Ergänzungsleistungen

Wenn Ihre Altersrente nicht für einen minimalen Lebensstandard ausreicht, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.

Wichtige Links und Informationen.

2. Säule: Berufliche Vorsorge (Pensionskasse)

Die berufliche Vorsorge ist eine Renteneinrichtung für Menschen in einem unselbständigen Arbeitsverhältnis (Angestellte). Sie soll gewährleisten, dass Arbeitnehmende auch im Rentenalter ihren gewohnten Lebensstandard weiterführen können. Pensionskassen führen die berufliche Vorsorge durch. Für Arbeitnehmende ist die berufliche Vorsorge ab einem Jahreseinkommen von 22'050 Franken obligatorisch (Stand 2023).

Beiträge

Wie bei der AHV werden auch für die berufliche Vorsorge Beiträge automatisch vom Lohn abgezogen. Auch hier bezahlt der Arbeitgeber die Hälfte. Die Höhe der Beiträge ist nach Alter der Arbeitnehmenden abgestuft:

Leistungen

Nach der Pensionierung wird das angesparte Kapital mittels des sogenannten Umwandlungssatzes in eine jährliche Altersrente umgerechnet und den Versicherten monatlich ausgezahlt.

Versicherte können sich ihr Pensionskassen-Guthaben bei der Pensionierung oder in bestimmten Situationen auch schon früher als einmaligen Betrag auszahlen lassen, zum Beispiel für den Kauf von Wohneigentum.

Berufliche Vorsorge vorbeziehen

Sie haben die Möglichkeit, die ganze Freizügigkeitsleistung oder Teile davon, bereits vor Ihrer Pensionierung zu beziehen. Und zwar in diesen Fällen:

Sie ziehen definitiv aus der Schweiz weg. Ausnahme: Sie ziehen in einen Staat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA). In diesem Fall erhalten Sie nur das überobligatorische Guthaben. Das bedeutet, die Pensionskasse bietet nur Leistungen über dem Maximalbetrag an.

3. Säule: Private Vorsorge

Die private Vorsorge (3. Säule) fördert das individuelle Sparen für die Altersvorsorge. Man unterscheidet zwischen der Säule 3a und 3b.

Alle Erwerbstätigen haben die Möglichkeit einen bestimmten Betrag pro Jahr auf das Vorsorgekonto 3a einzuzahlen. Dies bei einer Bank oder Versicherung. Diesen Beitrag können Sie vom steuerbaren Einkommen in der Steuererklärung abziehen. Diese Art der Vorsorge ist gebunden. Das heisst, Sie können nicht jederzeit frei über Ihre Ersparnisse verfügen.

Die Höhe der möglichen Einzahlung ist limitiert. Das Bundesamt für Sozialversicherungen legt die Beträge fest und publiziert sie Anfang Jahr auf der Website.

Bei der ungebundenen Selbstvorsorge geht es primär um den zusätzlichen Vermögensaufbau. Zudem sichert die freie Säule 3b Sie selber im Fall einer Erwerbunfähigkeit oder Ihre Hinterbliebenen finanziell ab.

Sie können beliebig hohe Beiträge einzahlen, diese aber nicht generell vom steuerbaren Einkommen abziehen. Über das gesparte Kapital können Sie frei verfügen – im Rahmen vertraglichen Bedingungen Ihres Vorsorgeprodukts.

In der Schweiz haben alle lebenden, erwerbstätigen (angestellt und selbständig) und auch nicht erwerbstätigen Personen die Möglichkeit in die Säule 3b einzuzahlen.

Ein Vorbezug aus der Säule 3a ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich:

  • Wohneigentum erwerben oder bauen
  • Aus der Schweiz definitiv wegziehen
  • Eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit wechseln
  • Im Fall, dass eine vollständige Invalidität eintritt.

Ihr angespartes Vorsorgekapital müssen Sie bei Ihrer Pensionierung beziehen – das ist frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter möglich. Bleiben Sie nach Erreichen Ihres ordentlichen Rentenalters weiterhin erwerbstätig, können Sie weiterhin Beiträge leisten, jedoch maximal fünf weitere Jahre. Ihre Vorsorgeeinrichtung informiert Sie gern über die Bedingungen des Bezuges.

Für die Beiträge der Säule 3b gelten keine besonderen Regeln. Sie können im Rahmen der vertraglichen Bedingungen Ihres Vorsorgeprodukts über das gesparte Kapital frei verfügen.

Fragen und Antworten rund um die Altersvorsorge

AHV

Der AHV Lohnbeitrag beträgt seit 1. Januar 2020 8,7 Prozent. Zusammen mit den Beiträgen für die Invalidenversicherung (IV) und Erwerbserstatzordnung (EO) gibt das einen Abzug von 10,55 Prozent.

Die AHV-Beiträge tragen Arbeitnehmende und Arbeitgeber je zur Hälfte, also je 4,35 Prozent AHV oder 5,275 Prozent AHV/IV/EO.

Berufliche Vorsorge

Die Arbeitgeber schulden der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Deshalb ziehen sie den festgelegten Anteil den Arbeitnehmenden vom Lohn ab. Sie sind abhängig vom Alter des/der Arbeitnehmenden und von der Vorsorgeeinrichtung. Auch hier bezahlt der Arbeitgeber die Hälfte.

Private Vorsorge, Säule 3a

Die Höhe der möglichen Einzahlung pro Jahr ist limitiert (in der Regel um 6000 Franken). Das Bundesamt für Sozialversicherungen legt die genauen Beträge fest und publiziert sie Anfang Jahr auf der Website.

Säule 3b – freie / ungebundene Selbstvorsorge für alle

Sie können beliebig hohe Beiträge einzahlen, diese aber nicht generell vom steuerbaren Einkommen abziehen. Über das gesparte Kapital können Sie frei verfügen – im Rahmen vertraglichen Bedingungen Ihres Vorsorgeprodukts.

Um eine volle AHV-Rente zu erhalten, muss man 44 Jahre (Männer) bzw. 43 Jahre (Frauen) lang Beiträge zahlen. Eine lückenlose Beitragsabrechnung ist wichtig, denn Lücken können eine Kürzung der AHV-Rente bedeuten. Beitragslücken entstehen zum Beispiel, wenn Sie …

… kurze und viele Einsätze bei unterschiedlichen Arbeitgebern haben.
… länger im Ausland sind oder waren.
… aufgrund von Unfall oder Erkrankung Taggeldleistungen einer Versicherung beziehen.
… während dem Studium keine AHV-Beiträge bezahlt haben.

Verlangen Sie einen Kontoauszug

Prüfen Sie, ob bei Ihnen Beitragslücken bestehen. Dazu können Sie schriftlich oder online bei der AHV einen Gesamtauszug bestellen.

Im Auszug sehen Sie, ob Lücken entstanden sind. Wenn ja, können Sie innert 30 Tagen seit Zustellung des Auszugs Sie bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen.

Schliessen Sie Beitragslücken

Lücken schliessen Sie, indem Sie die fehlenden Beiträge innert fünf Jahren nachbezahlen. Bedingung ist, dass Sie in der Zeit in der Schweiz versichert waren.

Hat Ihr Arbeitgeber die Beiträge nicht entrichtet, gibt es auch eine Lücke. In dem Fall müssen Sie bei der Ausgleichskasse nachweisen, dass Sie in der Zeit gearbeitet haben und Ihr Arbeitgeber die AHV-Beiträge von Ihrem Lohn abgezogen hat. Können Sie das beweisen, werden Ihnen die Beiträge gutgeschrieben.

Um die AHV-Rente zu erhalten, müssen Sie sich drei Monate vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters anmelden (64 Jahre bei Frauen, 65 Jahre bei Männern). Dies machen Sie bei der Ausgleichskasse, die zuletzt Ihre Beiträge entgegengenommen hat.

Sie müssen sich vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters auch bei der AHV anmelden, wenn Sie bereit von einer Frühpensionierungslösung in Ihrer Branche (z.B. FAR) oder von Überbrückungsleistungen profitieren.

Nutzen Sie dazu das Formular der AHV «318.370 - Anmeldung für eine Altersrente»

Ansprechpersonen Ihrer Ausgleichskasse finden Sie hier.

Im Video «Anmeldung Altersrente» erklärt die AHV genau, wie Sie bei der Anmeldung vorgehen müssen.

Ja, Sie können beides. Beachten Sie dabei folgendes:

Vorbezug

Sie können Ihre Altersrente ein oder zwei Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter beziehen (nicht zu verwechseln mit der frühzeitigen Pensionierung in gewissen Branchen, dazu siehe weiter unten). Für die gesamte Dauer des Rentenbezugs erhalten Sie jedoch eine gekürzte Rente. Während der Vorbezugsdauer haben Sie zudem keinen Anspruch auf Kinderrenten.

Aufschub

Möchten Sie länger arbeiten als bis zum ordentlichen Rentenalter, können Sie die Rente um ein bis maximal fünf Jahre aufschieben. Dafür erhalten Sie während der Dauer Ihres Rentenbezuges eine höhere Rente. Bei Ehepaaren ist es auch möglich, dass ein Ehepartner die Rente vorbezieht und der andere aufschiebt.

Im Video «Flexibler Bezug der Altersrente» erklärt die AHV, wie sich ein Vorbezug oder ein Aufschub finanziell auswirken.

Flexibler Altersrücktritt auf dem Bau sowie im Maler- und Gipsergewerbe

Die Unia setzt sich dafür ein, dass Arbeitnehmende in manchen Branchen flexibel ab 60 in Rente gehen können. Dies ist auf mit dem flexiblen Altersrücktritt FAR auf dem Bau sowie im Maler- und Gipsergewerbe der Fall.

Überbrückungsleistungen

Ab Juli 2021 haben arbeitslose und ausgesteuerte Personen ab 60 Jahren Anrecht auf die Überbrückungsleistungen. Sie sollen die Übergangzeit bis zum Rentenalter finanziell absichern. Erfahren Sie hier mehr darüber.

Frauen erhalten ab dem 64. und Männer ab dem 65. Altersjahr in der Schweiz eine Altersrente. Hinzu kommen Leistungen der beruflichen und eventuell der privaten Vorsorge. Die AHV, die berufliche und die private Vorsorge bilden die drei Säulen der Schweizer Altersvorsorge.

Die Höhe Ihrer AHV-Rente hängt von diesen Punkten ab:

  • geleistete Beitragsjahre,
  • der Höhe Ihres Einkommens sowie
  • allfälligen Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften.

Bei Ehepaaren wird das Einkommen der Ehegatten zusammengezählt und je zur Hälfte angerechnet. Diese Einkommensteilung kommt zum Zug:

  • wenn beide Ehegatten AHV- oder IV-rentenberechtigt sind;
  • wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat;
  • bei Auflösung der Ehe durch Scheidung.

Die Summe der beiden Einzelrenten eines Ehepaars darf nicht grösser sein als 150 Prozent der Maximalrente (momentan 3‘675 Franken). Ist der Betrag höher, werden beide Renten entsprechend gekürzt.

Rente online berechnen

Die Schweizerische Ausgleichskasse stellt Interessierten mit ESCAL ein Online-Rentenberechungstool zur Verfügung. Damit können Sie Ihre Altersrente einschätzen. Obacht: Die Renteneinschätzung hat nur einen hinweisenden Charakter und ist nicht verbindlich.

Die Höhe der AHV-Rente bewegt sich – je nach persönlicher Situation – in den folgenden Bereichen.

Höhe der Leistungen pro Monat (Beträge im Jahr 2023)

Renten  
Vollrenten der AHV (bei vollständiger Beitragsdauer)Minimum CHFMaximum CHF
Altersrente12252450
Kinderrente (40% der Altersrente)490980
Witwen-/Witwerrente (80% der Altersrente)9801960
Waisenrente (40% der Altersrente)490980

2. und 3. Säule

Zuzüglich zur AHV-Rente erhalten Sie Beiträge aus der 2. Säule, der beruflichen Vorsorge. Haben Sie auch in die 3. Säule, die freiwillige Vorsorge einbezahlt, können Sie auch diese Gelder beziehen.

Deckt Ihre Rente (AHV, berufliche Vorsorge und ev. die private Vorsorge) die minimalen Lebenskosten nicht, haben Sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL). Sie bilden mit der AHV und der IV die soziale Grundlage der Schweiz.

Mittels dem Rechner der AHV können Sie ermitteln, ob Sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben. Weitere Informationen finden Sie in den Merkblättern der AHV oder kontaktieren Sie Ihre kantonale Stelle für Ergänzungsleistungen (meistens ist dies die Ausgleichskasse).

Sind Sie rentenberechtigt, haben Sie Anrecht auf Kinderrenten für eigene Kinder

  • bis diese das 18. Altersjahr beendet haben.
  • bis sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben, bis max. zum vollendenten 25. Altersjahr.

Für Pflegekinder gelten besondere Bestimmungen.

Wenn Sie Ihre Rente vorbeziehen, haben Sie in dieser Zeit keinen Anspruch auf eine Kinderrente.

Um die AHV- oder IV-Rente von geschiedenen Personen zu berechnen, teilt man die Einkommen, die die Ehegatten während der Ehe erzielt haben, geteilt und den beiden hälftig angerechnet. Dieses Verfahren nennt man Splitting.

Ein Splitting wird durchgeführt, wenn

  • die Ehe mindestens ein ganzes Kalenderjahr gedauert hat.
  • beide Ehegatten Anspruch auf eine AHV- oder IV-Rente haben.
  • die Ehe aufgelöst wird (durch Scheidung oder Ungültigerklärung)
  • ein Ehegatte stirbt und die andere Person eine AHV- oder IV-Rente bezieht.

So gehen Sie vor

Verlangen Sie die Einkommensteilung nach der Scheidung - am besten möglichst unmittelbar danach – bei Ihrer Ausgleichskasse. Sie können das Formular «318.269 - Anmeldung für die Durchführung der Einkommensteilung im Scheidungsfall (Splitting)» bei der AHV online ausfüllen oder herunterladen. Dort finden Sie auch weiterführende Infos zum Thema.

Leiten Sie kein Verfahren zur Einkommensteilung ein, nehmen die Ausgleichskassen automatisch ein Splitting vor, sobald sie Ihre Rente berechnen.

Wechseln Sie Ihre Stelle, so wechselt in der Regel auch die Pensionskasse (2. Säule, berufliche Vorsorge) Ihres Arbeitgebers.

In diesem Fall muss Ihr vorhandenes Guthaben in die neue Pensionskasse übertragen werden. Sind Sie arbeitslos oder Sie treten nicht sofort eine neue Stelle an, müssen Sie Ihr Guthaben auf einem Freizügigkeitskonto deponieren. Sobald Sie eine neue Stelle antreten, wird das Geld an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers überwiesen.

Wenn Sie in der Schweiz gearbeitet und inzwischen die Schweiz verlassen haben, können Sie eine monatlich ausgerichtete Rente beziehen. Voraussetzung ist, dass ein Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Ihrem Herkunftsland besteht.

Die Schweiz hat mit vielen Ländern Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, die ein Rentenexport ermöglichen.

Informationen dazu finden Sie beim Bundesamt für Sozialversicherungen BSV.

Sind sie ein/e Staatsangehörige:r aus einem Land, mit dem die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, können Sie Ihr angespartes Guthaben als einmalige Zahlung beziehen, wenn Sie die Schweiz verlassen wollen oder bereits verlassen haben. Ein Rentenbezug in Form einer lebenslangen Rente ist nur möglich, wenn Sie Ihren Wohnort in der Schweiz behalten.

Ja, bei Pensionierung oder Frühpensionierung ist die Barauszahlung weiterhin möglich, sofern dies im Reglement Ihrer Pensionskasse vorgesehen ist. Verlassen Sie die Schweiz, dann ist der Barbezug der Pensionskasse möglich.

Vor der Pensionierung können sich EU-Bürger*innen lediglich den überobligatorischen Teil des Pensionskassenguthabens beim Verlassen der Schweiz auszahlen lassen. Eine Barauszahlung des obligatorischen Teils des Pensionskassenguthabens ist je nach Pensionskassenreglement frühestens fünf Jahre vor dem Pensionsalter möglich und nur wenn eine Bestätigung vorliegt, dass die Person im EU-Land nicht der obligatorischen Altersversicherung unterstellt ist.

Hier finden Sie weitere Informationen sowie Broschüren in mehreren Sprachen.

Der Anspruch auf eine Altersrente erlischt am Ende des Monats, an welchem der Todesfall eingetreten ist.